Termine

19. Nordrheinischer Hausärztetag
Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
In den letzten Wochen haben wir uns intensiv mit der Durchführung des Nordrheinischen Hausärztetag in einer solchen außergewöhnlichen Pandemiesituation beschäftigt, ein Hygiene- und Schutzkonzept entwickelt.
Wie Sie alle haben auch wir uns darauf gefreut, den Hausärztetag mit Ihnen zusammen durchzuführen. Leider kommen die Impfungen nicht wie gewünscht voran und wir befinden uns nach wie vor im Lockdown, aus diesem Grund haben wir uns, im Interesse aller Beteiligten, dazu entschlossen, den Hausärztetag als Präsenzveranstaltung sowie auch Digital abzusagen.
Nach vielen Monaten der Vorbereitung und nicht zuletzt Ihrem positiven Zuspruch durch Ihre zahlreichen Anmeldungen, schmerzt uns dieser Schritt enorm – die Gesundheit und das Wohlbefinden unserer Teilnehmer, Referenten und allen weiteren Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, haben für uns aber klaren Vorrang.
In diesen herausfordernden Zeiten wünschen wir Ihnen vor allem Kraft und Gesundheit. Wir freuen uns Sie beim Online-Hausärztetag begrüßen zu können und hoffentlich im Jahr 2022 wieder bei der Präsenzveranstaltung.
Ihr Hausärzteverband Nordrhein
Dieser Kurs findet weiterhin als Präsenzveranstaltung statt:
- 220: VERAH®/NäPa – Notfallrefresher – inklusive E-Health und Digitalisierung
Die MFA-Fortbildungen über SHP finden wie geplant statt.
Anmeldung SHP-Fortbildungen
News
Pilotprojekt zu Arzneimitteltherapiesicherheit zwischen Hausärzten und Apotheken
Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein schon seit Jahrzehnten diskutiertes Thema innerhalb der Ärzteschaft.
Wiederholte Versuche, das alleine auf der Ärzteseite zu lösen, haben nie den gewünschten Erfolg gezeigt. Die Expertenkommissionen des BMG, Arzneimittelkommission und Fachgesellschaften haben immer wieder die Kooperation zwischen Apotheken und Ärzten zur Sicherung der medikamentösen Therapie gefordert, um die Nebenwirkungen durch Interaktionen zu senken.
Nun haben wir nach Jahren der Vorarbeiten einen gemeinsamen Weg mit den Apotheken begonnen.
In einem einjährigen Versuch wollen wir nun mit Praxen diesen Weg optimieren.
Zur Finanzierung konnten wir die GWQ ServicePlus AG gewinnen.
In der beiliegenden Erklärung bekommen Sie in der Vorphase (Prä Betatestung) einen Zugang, um sich mit der Software vertraut zu machen und um auch weitere Informationen zu erhalten.
Erst in der nächsten Stufe treten Sie nach Abwägung dem Vertrag bei.
Hier bekommen Sie weitere Informationen zum Pilotprojekt zu Arzneimitteltherapiesicherheit zwischen Hausärzten und Apotheken.
Informationen zum Tool Medinspector LINK
Infos SHP, Tel. 02203-5756-1271
Cyber-Versicherung für Mitglieder des Hausärzteverbandes Nordrhein e. V.
Sie als Hausarzt sind die zentrale Instanz für Ihre Patienten. Der Umgang mit hochsensiblen Patientendaten ist für Sie alltäglich. Die zunehmend digitalen Prozesse bieten Ihnen nicht nur Chancen – sie erhöhen auch das Risiko für einen Cyber-Angriff.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihren persönlichen Repräsentanten der Deutschen Ärzte Finanz oder an service@aerzte-finanz.de bzw. 0221-148-32323
Produkt-Kurzinformationen
Corona
Priorisierungsselbsteinstufung zur Coronaimpfung
Durch die Priorisierungsdebatte werden die Praxen zunehmend mit Anfragen zur Dringlichkeit der Impfung kontaktiert. Um die Impfreihenfolge zu objektivieren, haben das BMG und die STIKO eine Prioritäteneinstufung erstellt.
Unter https://covid.medes-system.de kann jeder Patient selbst ohne Gewähr eine Einstufung nach diesen beiden Prioritätenlisten vornehmen und sich eine Bescheinigung erstellen (PDF), auf dem diese Selbsteinschätzung festgehalten wird.
Diese Einschätzung könnte dann als Basis eines ärztlichen Gespräches dienen, sollte es bei zunehmender Impfstoffmenge zu der Anwendung dieser Prioritätenlisten kommen. Dadurch sollen Priorisierungsdebatten in den Praxen eingedämmt werden, da es aus unserer Sicht nicht Aufgabe der Ärzteschaft sein darf, Patienten, denen grundsätzlich eine Impfung empfohlen werden kann, diese vorzuenthalten.
Eine solche Priorisierung, die individuelle gesundheitliche Schäden zur Folge haben könnte, ist vielmehr eine gesamtgesellschaftlich zu tragende Verantwortung und darf nicht- aus Sicht des Hausärzteverbandes Nordrhein – auf die Ärzteschaft abgewälzt werden.
Eine Selbsteinschätzung der Patienten könnte als hinreichender Einstufungshinweis dienen, sollten die Praxen trotz der ethischen Problematik eine Priorisierung vornehmen müssen.
Übersicht der Corona-Schutzimpfung nach Prioritäten
Plakat DIN A3-Format
Plakat DIN A4-Format
Corona trifft Praxis und Recht
DHAEV_Coronavirus_Rechtliche_Fragestellungen
Triagierung in Corona-Zeiten
Nicht nur in Zeiten der aktuellen Pandemie, sondern auch in den normalen Versorgungszeiten wird es immer wichtiger, frühzeitig Patienten der richtigen Versorgungsebene zu zuordnen.
In nachstehendem Link haben wir eine mögliche Triagierung – so wie diese in Praxen bei der aktuellen Pandemie umgesetzt werden kann – eingefügt.
Triagierung; in vielen Praxen läuft das gut aber wie genau war das nochmal bei Frau Meier und Herrn Müller? Und wie ging das da nochmal genau?
Zeitverluste, Unsicherheiten auch durch Informationsflut mit täglich wechselnden Ansagen stören.
Hierzu bietet der HVNO eine Segelanweisung für die MFA´s an.
Hier gilt der Dank an die Kollegen in den Niederlanden, die dies bereits gut umsetzen.
Der beiliegende Dokumentationsbogen von unserem Kollegen Dr. Michael Krieger vereinfacht weiter.
Physische Beurteilung von Corona Patienten
Corona-Vorbereitung Stadium III der Pandemieentwurf Funken Version 0
DGP Handlungsempfehlung Palliative Therapie bei COVID-19
Kampagne “Solidarität ist unsere Identität”
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Jahr 2020 hat uns gezeigt, dass alles ganz schnell anders kommen kann als eigentlich geplant. Seit Februar bewältigen wir in den Praxen ein gewaltiges Arbeitspensum. Die Belastung der Teams, die sich neben dem normalen Praxisalltag ständig in neue Verordnungen und Vorgaben einarbeiten müssen, ist enorm. Die umfangreichen telefonischen Beratungen der Patienten und die vielen organisatorischen, technischen und logistischen Anpassungen werden uns auch in den kommenden Wintermonaten weiter begleiten.
Unsere Arbeit direkt an und mit den Patienten trägt wesentlich dazu bei, dass der Pandemieverlauf in Deutschland bisher unter Kontrolle ist. Unsere Patienten schätzen unsere Leistungen, ermuntern und danken uns oft auf ihre individuelle Art und Weise.
Für die anstrengenden nächsten Wochen ist es auch weiter unser Ziel, für Verständnis, Unterstützung und Solidarität zu werben. Hierfür haben wir für Sie, gemeinsam mit den Kreisstellen, zwei Werbematerialen entwickelt, die wir Ihnen für die Praxisräume und Praxisteams zur Verfügung stellen:
… für die Praxisräume:

„DANKE–Plakat“ für die Praxis, Größe DIN A 3 „DANKE–Plakat“ für die Praxis, Größe DIN A 4
… für die Praxisteams und weitere Unterstützer:

Aufkleber „Solidarität ist unsere Identität“ für Pkw u. ä., oval, Größe 95 x 145 mm.
Mit dem Slogan „Solidarität ist unsere Identität.“ wollen wir unsere Verbundenheit und Entschlossenheit zum Maskentragen bekräftigen.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Advents- und Weihnachtszeit und uns allen ein gutes Durchkommen durch diese Zeit.
DANKE für Ihre Unterstützung!
Mit herzlichen Grüßen
Dr. Oliver Funken Dr. Jens Wasserberg
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der Hausarztpraxis
Der Deutsche Hausärzteverband und seine Landesverbände vertreten die Interessen der hausärztlichen Mitglieder. In diesem Rahmen möchten wir Sie als Hausärztin/Hausarzt bei dem Thema der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) unterstützen und Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Punkte geben, die für Ihre hausärztliche Arbeit relevant sind.
FAQ Liste DiGA
Zentralinstitut (ZI) startet Studie zum digitalen Monitoring von Infektpatienten
Das ZI befasst sich im Auftrag der KBV mit dem Thema Remote Patient Monitoring (RPM). Ziel ist die Unterstützung insbesondere der Hausärzte bei der Versorgung von Infektpatienten. Hierbei soll neben der angemessenen und zeitgleich effizienten Versorgung der Patienten dem Infektionsschutz des Praxispersonals Rechnung getragen werden.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) hat heute eine wissenschaftliche Studie zum digitalen Monitoring von Infektpatienten in der ambulanten Versorgung gestartet. Ziel der auf drei Monate angelegten Praxisstudie ist es, einen Beitrag zur Entwicklung und Nutzung digitaler Tools zu leisten, mit der die Ansteckungsrisiken für Patientinnen und Patienten sowie für ärztliches und nichtärztliches Personal reduziert werden können. Besondere Bedeutung gewinnt die Studie vor dem Hintergrund des durch die COVID‐19‐Pandemie überlagerten saisonalen Anstiegs von Atemwegsinfekten im Herbst/Winter und einer zu erwartenden Influenzawelle im kommenden Frühjahr.
„Hierbei wird den niedergelassenen Haus- und Fachärzten erneut eine zentrale Rolle als Schutzwall zukommen, der die Kliniken vor einer möglichen Überlastung schützt und die Ansteckungsgefahr reduziert. Infektpatienten sollten zur Unterbrechung von Infektionsketten den Kontakt zu Menschen außerhalb ihres Haushalts meiden. Deshalb wollen wir prüfen, inwieweit telemedizinische Home‐Monitoring‐Lösungen geeignet sind, Infektpatienten in ihrer Häuslichkeit zu behandeln und deren Besuche in Arztpraxen und Kliniken soweit möglich zu vermeiden“, sagte der ZI-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried.
Remote Patient Monitoring (RPM) bietet zudem die Chance, digital erfasste Infekt-Daten in anonymisierter Form zusammenzuführen, um in Echtzeit Einblicke in die Verläufe und das ambulante Versorgungsgeschehen von Infekten zu erhalten. So kann durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zuständigen Behörden frühzeitig und zielgerichtet auf Infektionswellen reagiert werden. Das ZI wird bis zu drei digitale RPM-Lösungen miteinander und mit der bisher praktizierten Versorgung von Infektpatienten vergleichen. Hersteller von RPM-Lösungen können sich direkt beim ZI um die Teilnahme bewerben. Grundlage ist eine im EU-Amtsblatt veröffentlichte Wettbewerbsbekanntmachung. Weiterhin wird das ZI gemeinsam mit sieben Kassenärztlichen Vereinigungen (Nordrhein, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen) in Kürze Praxen zur Teilnahme einladen. Gesucht werden mindestens 120 Praxen mit jeweils einer mindestens etwa durchschnittlichen Patientenzahl je Quartal.
Im Ergebnis soll die Studie die Definition von Anforderungen ermöglichen, die ein erfolgreich umsetzbares Monitoring‐Verfahren erfüllen muss. Ferner sollen positive Versorgungseffekte validiert und Korrektur‐ bzw. Ergänzungsbedarf an bereits existierenden technischen Lösungen beschrieben werden. Auf dieser Grundlage könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen über etwaige partnerschaftliche Weiterentwicklungen oder Empfehlungen verordnungsfähiger digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) entscheiden, um eine breitere Nutzung zu unterstützen.
LINK
Schutzkleidung
Hygiene ist für viele Arztpraxen eine Selbstverständlichkeit. Vor allem in der aktuellen Zeit ist Hygiene ein Muss um bestmöglichen Infektionsschutz sowohl für Patienten als auch für das Praxispersonal gewährleisten zu können.
Neben Hygiene hat auch der Arbeitsschutz einen hohen Stellenwert in einer Arztpraxis. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter. Somit wird Schutzkleidung täglich gebraucht und ist ein fester Bestandteil der Praxisausrüstung: Schutzkittel, OP Masken, FP2 Masken und Handschuhe.
Wir, der Hausärzteverband Nordrhein und die SERVICEGESELLSCHAFT HausarztPraxis sind für Sie und Ihre Praxen da.
Wir haben einen Lieferanten gefunden, der Schutzkittel sowie zertifizierte OP Masken, FP2 Masken und Handschuhe zu einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis anbietet.
Nähere Informationen zu den einzelnen Produkten erhalten Sie über die Geschäftsstelle der Servicegesellschaft HausarztPraxis (SHP): Telefon 02203-5756-1251/1253 oder Mail
Sicherheit für Vertretungsärzte im Bereitschaftsdienst
Neue Berufshaftpflichtversicherung mit der Deutschen Ärzteversicherung
Für die Teilnahme am ärztlichen organisierten Bereitschaftsdienst nach § 75 SGB V fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen von Ihren Mitgliedern einen Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflicht-Versicherung.
Die eigene Berufshaftpflicht-Versicherung ist jedoch häufig in der Versicherungssumme sowie in der Anzahl der mitversicherten Dienste begrenzt.
Für einen zusätzlichen Schutzschirm haben der Hausärzteverband Nordrhein e.V. und die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG gemeinsam ein neues Produkt für die Berufshaftpflicht-Versicherung entwickelt.
Dieses bietet allen Mitgliedern des Verbandes, die eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung bei der Deutschen Ärzteversicherung unterhalten, ergänzenden Versicherungsschutz für den Fall, dass die Versicherungssumme der eigenen Berufshaftpflicht-Versicherung oder die Anzahl der mitversicherten KV-Dienste nicht ausreichen.
Für Mitglieder des Hausärzteverband Nordrhein e.V. besteht automatisch Versicherungsschutz für Schäden aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Informationen über den zusätzlichen Versicherungsschutz und das Vorgehen im Schadenfall siehe Informationsblatt.
Sollten Sie Fragen zum Versicherungsschutz Ihrer persönlichen Berufshaftpflicht-Versicherung haben, wenden Sie sich bitte an den telefonischen Kunden-Vermittlerservice der Deutschen Ärzteversicherung.
Tel.: (0221) 148- 22700 Fax: (0221) 148- 21442
E-Mail: service@aerzteversicherung.de
Praxisvertretung: selbständige Tätigkeit oder abhängige Berufstätigkeit
Wer seine Praxis aufgrund von urlaubs-, oder krankheitsbedingter Abwesenheit nicht schließen möchte, lässt sich während der Abwesenheit vertreten. In der Regel soll die Vertretung als freiberufliche Honorarkraft tätig sein. Um ein Arbeitsverhältnis – und damit ein versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis nicht erst entstehen zu lassen, sollte einiges beachtet werden. Darauf weist der Deutsche Hausärzteverband hin.
Ob die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, wird im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung festgestellt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Vereinbarung mit einem Praxisvertreter schriftlich abzuschließen und dabei die folgenden Punkte zu beachten:
• Die Überschrift sollte entsprechend gewählt sein, z. B. „Vertrag über eine selbständige Tätigkeit als Praxisvertreter“.
• In einer Präambel sollte aufgenommen werden, dass eine selbständige Tätigkeit vereinbart werden soll.
• Die Praxisöffnungszeiten bzw. Tätigkeitszeiten des Vertreters sollten mit konkreten Uhrzeiten festgelegt werden. Damit ist die Arbeitszeit dem für abhängige Beschäftigungen typischen Weisungsrecht entzogen.
• Dem Vertreter sollte ein Weisungsrecht gegenüber dem Praxispersonal und eventuell auch gegenüber angestellten Ärzten eingeräumt werden.
• Dem Praxisvertreter sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Patientenbehandlungen im Rahmen des gesetzlich Erlaubten abzulehnen.
• Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sollten explizit ausgeschlossen werden.
• Falls die Praxis eine Corporate Identity pflegt, sollte der Vertreter davon freigestellt sein (betrifft insbesondere die Arbeitskleidung).
Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so kommt es bei einer möglichen Überprüfung auch darauf an, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Die schriftlichen Vereinbarungen sind nur maßgeblich, wenn sie rechtlich zulässig sind und es sich nicht um einen „Etikettenschwindel“ handelt, welcher unter Umständen als Scheingeschäft iSv § 117 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen kann. Kurzum, es kommt darauf an, dass die Vereinbarung auch gelebt wird.
weiterlesen
2019-nCov: DEGAM-Leitfaden – Informationen und Praxishilfen
https://www.degam.de/files/Inhalte/Leitlinien-Inhalte/Dokumente/DEGAM-S1-Handlungsempfehlung/053-054%20SARS-CoV-2%20und%20Covid-19/054-054l_Neues%20CORONA-Virus_200320.pdf
DEGAM – Informationen und Praxishilfen für niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte Revision1 6-2-2020
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_Verdachtsfall_Infografik_DINA3.pdf?__blob=publicationFile
Patientenflyer Grippe oder Coronavirus 6-2-2020
Nationale Versorgungsleitlinie Chronische Herzinsuffizenz veröffentlicht
Die neue überarbeitete 3. Auflage der Nationalen Versorgungsleitlinie (NVL) Chronische Herzinsuffizienz ist erschienen.
Mehr zum Thema
• NVL Chronische Herzinsuffizienz
• Themenseite NVL Chronische Herzinsuffizienz
• Flyer: Was ist wichtig? Was ist neu?
Musterwiderspruch gegen den Honorarbescheid für Q1/2019 im Falle von Honorarkürzung aufgrund fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Eine Begründung kann nachgereicht werden, hierfür werden wir in der nahen Zukunft ebenfalls Hilfestellung geben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
(A.) Gemäß § 291 Abs.2b Satz 14 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, die die Prüfung nach § 291 Abs.2 b Satz 3 SGB V ab dem 01.01.2019 nicht durchführen, von einer pauschalen Vergütungskürzung um 1 % betroffen. Nach § 291 Abs.2 b Satz 3 SGB V prüfen die Ärzte (…) bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach § 291 Abs.2 b Satz 1 SGB V. Hiermit ist die Anbindung an die TI-Struktur gemeint. Gemäß § 291 Abs.2 b Satz 15 SGB V kann das BMG die o.g. Frist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern (ist bereits erfolgt und sodann mit dem Pflegepersonal – Stärkungsgesetz mit der Frist „01.01.2019“ gesetzlich nachvollzogen worden). Gemäß § 291 Abs.2 b Satz 16 SGB V ist von einem pauschalen Honorarabschlag abzusehen, wenn der Arzt (…) gegenüber der KV nachweist, bereits vor dem 01.04.2019 die Anschaffung der für die Prüfung nach Satz 3 erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart zu haben. Gegen die Honorarkürzung für Q1/2019 kann der Arzt nach der derzeitigen Rechtslage nur dann erfolgreich vorgehen, wenn er geltend machen kann, die erforderliche Ausstattung bereits bis zum 31.03. bei einem Anbieter verbindlich bestellt zu haben (Vorlage der entsprechenden Vereinbarung).
(B.) Da in einigen Regionen bereits Muster(klage)verfahren gegen die „TI – Anbindungsverpflichtung“ als solche vorbereitet bzw. schon durchgeführt werden, kann der Widerspruch auch damit begründet werden, dass die Regelung in § 291 Abs.2 b Satz 14 SGB V nicht rechtmäßig bzw. nicht verfassungsgemäß ist und damit die auf dieser Regelung beruhenden Honorarkürzung rechtswidrig (sog. inzidente Prüfung). Die Erfolgsaussichten derartiger Begründungen vermag ich allerdings ohne nähere Informationen / Kenntnisse zu den laufenden Muster(klage)verfahren derzeit nicht seriös einzuschätzen. Ich werde hierzu die notwendigen Informationen einholen.
(C.) Ggf. kommt auch (der Deutsche Hausärzteverband, weitere ärztliche Berufsverbände und die KBV hatten sich bereits in den vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren gegen derartige Strafzahlungen ausgesprochen) eine konzertierte Aktion der Berufsverbände und der KBV (KVen) in Betracht. Hierüber sollten wir spätestens in Berlin beraten und beschließen.
2019_09_05_Musterwiderspruch_Honorarkürzung_fehlende_TI-Anbindung